Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs: So setzen Sie Zusatzhonorare künftig durch

von Rechtsanwälten Christoph Bubert und Dr. Reinhard Voppel

in: Wirtschaftsdienst für Ingenieure & Architekten 1/2005, S. 4

Viele von Ihnen werden es schon mal angesetzt, die wenigsten aber dürften es auch durchgesetzt haben: Ein Zusatzhonorar bzw. den Ersatz von Mehraufwendungen wegen Bauzeitverlängerungen.

Doch diese – ungünstigen – Zeiten könnten sich ändern. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nämlich eine Grundsatzentscheidung gefällt, die es Ihnen erleichtert, entsprechende (Zusatz-)Honoraransprüche durchzusetzen. Lesen Sie nachfolgend, was der BGH entschieden hat und wie Sie die Entscheidung in der Praxis umsetzen (Urteil vom 30.9.2004, Az: VII ZR 456/01).

Die honorarrechtliche Vergangenheit

Ansprüche auf „Verlängerungshonorar“ sind von Bauherren in der Vergangenheit in der Regel mit dem Argument zurückgewiesen worden, dass Architekten- und Ingenieurverträge als Werkverträge erfolgsbezogen sind.

Beispiele negativer Rechtsprechung
Die Gerichte sind dem meist gefolgt und haben Honorarklagen – mit unterschiedlichen Begründungen – abgewiesen. Das zeigt eine Zusammenfassung der obergerichtlichen Rechtsprechung:

· Schriftliche Vereinbarung fehlt: Ohne eine schriftliche Vereinbarung bei Auftragserteilung, zumindest in der Form eines allgemeinen Vorbehalts, scheitern Honoraransprüche schon aus formalen Gründen, so das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Urteil vom 1.6.1985, Az: 21 U 114/84).

· Kein Anspruch wegen Änderung der Geschäftsgrundlage: Ohne Chance war auch, wer seinen Honoraranspruch auf den gesetzlichen Anpassungsanspruch wegen Wegfalls bzw. Änderung der Geschäftsgrundlage (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch, heute § 313 BGB) stützte. Argument des OLG Hamm und anderer Gerichte: Ohne schriftliche Vereinbarung gibt‘s kein Geld. Jeder Auftragnehmer kennt das Risiko von Überschreitungen der Regelbauzeit.

· Mehraufwendungen nicht ausreichend nachgewiesen: Selbst wenn eine vertragliche Vereinbarung vorlag und sich die Parteien grundsätzlich einig waren, dass dem Bauleitenden dem Grunde nach ein Zusatzhonorar für verlängerte Bauzeit zusteht, war nicht alles in Butter. Denn die Mehraufwendungen müssen konkret nachgewiesen werden. Daran mangelte es häufig, so auch in einem Fall vor dem OLG Celle (Urteil vom 27.2.2003, Az: 14 U 31/01).

· Vertragsklausel ist keine Vergütungsvereinbarung: Erschwerend kommt hinzu, dass die Vertragsklausel selbst, die eine zusätzliche Vergütung für Mehraufwendungen bei verlängerter Bauzeit vorsieht, noch keine Vergütungsvereinbarung darstellt (OLG Brandenburg, Urteil vom 16.12.1999, Az: 12 U 34/99). Es besteht lediglich ein Anspruch auf Abschluss einer solchen Zusatzver-
einbarung; und zwar nur solange, wie das Bauvorhaben noch nicht abgeschlossen ist

Positive Ausreißer fallen kaum ins Gewicht
Es gibt auch positivere Entscheidungen von Oberlandesgerichten. Diese hatten aber eher „Ausreißercharakter“.

· Nachträgliche Vereinbarung möglich: „Einschränkungen“ gegenüber den Aussagen des OLG Hamm macht das OLG Karlsruhe. Es hat unter Hinweis auf § 4a Satz 3 HOAI zumindest eine nachträgliche Vereinbarung über einen Mehraufwandserstattungsanspruch für möglich gehalten (Urteil vom 28.11.1996, Az: 9 U 188/95).

· Mehraufwandserstattungsanspruch aus § 313 BGB: Das OLG München hat betont, dass § 242 BGB (heute § 313 BGB) gegenüber einer Verordnung wie der HOAI vorrangiges objektives Gesetzesrecht darstellt (Urteil vom 11.2.1998, Az: 27 U 866/94). In der Entscheidung ging es zwar nicht um Bauzeitverlängerungsansprüche. Konsequenterweise hätte daraus aber gefolgert werden müssen, dass auch ein Bauzeitverlängerungsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage immer dann möglich ist, wenn ein vertraglich geregelter Anspruch ausscheidet.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs
In dieser – für Auftragnehmer unerfreulichen – Ausgangssituation ist nun das BGH-Urteil ergangen. Und der BGH hat erfreulicherweise einige Hürden beseitigt, die zu überspringen für Sie als Auftragnehmer besonders schwierig gewesen ist.

Dauer der Leistungsphase 8 kann konkret festgelegt werden
Wichtig ist die Aussage des BGH, dass die Parteien die Pflicht des Planungsbüros zur Bauüberwachung auf eine konkrete Bauzeit be-schränken können. Damit steht der Honoraranspruch in Abhängigkeit zur vereinbarten Bauzeit. Das Risiko von wesentlichen Verlängerungen liegt damit (nach Meinung der Autoren) beim Auftraggeber.

„Nachverhandlungsklausel“ unzulässig
Eine vertragliche Regelung mit der Verpflichtung, nach Ablauf einer bestimmten Zeit nach Vertragsschluss über die Höhe des Honorars für die Bauzeitüberschreitung zu verhandeln, ist unter preisrechtlichen Gesichtspunkten keine zulässige Honorarvereinbarung im Sinne von § 4 Absatz 1 HOAI. Die Erhöhung des geschuldeten Honorars muss – so der BGH – nach Sinn und Zweck der HOAI bei Auftragserteilung zumindest bestimmbar sein.

Beachten Sie: Der BGH stellt klar, dass die „Nachverhandlungsklausel“ auch nicht aus Sicht des § 4a Satz 3 HOAI preisrechtlich zulässig ist. Denn die Regelung in § 4a Satz 3 HOAI ist nur in den Fällen § 4a Satz 1 HOAI anwendbar. Soll heißen: Eine nachträgliche Vereinbarung über ein Zusatzhonorar wegen Verlängerung der Bauzeit ist nur möglich, wenn zuvor vereinbart worden ist, dass das Honorar auf der Grundlage einer nachprüfbaren Ermittlung der voraussichtlichen Herstellungskosten nach Kostenberechnung oder Kostenanschlag berechnet wird. Damit hat sich der BGH der bisher überwiegend vertretenen Rechtsauffassung angeschlossen.

Unser Tipp: Preisrechtlich zulässig ist eine „Nachverhandlungs-Vereinbarung“ aber, wenn sie Abrechnungsfaktoren enthält, die die Höhe des Zuschlags berechenbar machen und innerhalb des preisrechtlich zulässigen Gestaltungsspielraums der HOAI bleiben.

Bauzeit muss bei Auftragserteilung bestimmt werden
Nach Ansicht des BGH können (und müssen) die Parteien im Rahmen der Honorarvereinbarung bei Auftragserteilung die Länge der Bauzeit und voraussehbare Verzögerungen berücksichtigen. Für die Bauzeit als Faktor bei der Entgeltbestimmung bedeutet das, dass bei Vertragsschluss die Bauzeit in die Preiskalkulation einzubeziehen ist, soweit sie realistisch eingeschätzt werden kann.

Der BGH hat nichts dagegen, wenn sich Überschreitungen der durchschnittlichen Bauzeit, die schon bei Vertragsschluss absehbar sind, in einer angemessenen Anhebung des Honorars niederschlagen. Wenn Überwachungsleistungen ungewöhnlich lange dauern, dürfen sogar die Höchstsätze überschritten werden (§ 4 Absatz 3 HOAI).

Das gilt bei unvorhersehbaren Verzögerungen
Die Vereinbarung einer spekulativen Vergütung für unvorhergesehene Verzögerungen wird vom BGH als unzumutbar angesehen. Eine interessengerechte Lösung sieht für den BGH so aus, dass eine bestimmte Bauzeit als Geschäftsgrundlage festgelegt wird. Fällt die Geschäftsgrundlage weg (weil unvorhersehbare Ereignisse die Ausführung verzögern), ergibt sich daraus ein vertraglicher Preisanpassungsanspruch des Planers.

Wichtig: Die HOAI regelt den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht . Dennoch dürfen Sie das Preisrecht der HOAI aber auch nicht umgehen. Diesem Diktum der Karlsruher BGH-Richter kommen Sie nach, indem Sie
· für das Projekt eine konkrete, realistische Bauzeit zu Grunde legen und
· im Vertrag einen Mindestanspruch auf Ersatz von Mehraufwendungen festlegen, und den Anspruch im Übrigen vom Ergebnis der vertraglich vereinbarten Verhandlung abhängig machen.

Unser Tipp: Ansprüche über die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB können Sie selbst dann geltend machen, wenn im Vertrag dazu keine Regelung getroffen ist.

Pflicht zur Honorarverhandlung bei Bauzeitverzögerungen
Ganz wichtig sind die Aussagen zu Vertragsklauseln, die lediglich die Verpflichtung enthalten, im Verzögerungsfall über ein Zusatzhonorar zu verhandeln. Diese Klauseln waren für die Planer oft nicht das Papier wert, auf dem sie geschrieben standen.

Das will der BGH ändern: Der Anspruch auf Verhandlung kann im Einzelfall nach der beiderseitigen Interessenlage nicht nur eine Verpflichtung des Auftraggebers begründen, Verhandlungen mit dem Architekten/Ingenieur aufzunehmen, sondern auch, in eine angemessene Vergütung der Leistungen einzuwilligen. Diese Auslegung gilt insbesondere in Fällen, in denen eine Regelung im Vertrag existiert, dass mindestens der nachgewiesene Mehraufwand wegen Bauzeitüberschreitung zu erstatten ist.

Fazit

Der BGH hat Licht ins Dunkel gebracht, welche vertraglich vereinbarten Bauzeitverlängerungsklauseln zulässig und wirksam sind. Es bleibt allerdings offen, ob und wie Sie Mehraufwendungen darlegen und nachweisen müssen. Leider hat sich der BGH auch nicht dazu geräußert, ob Pauschalhonorare für den Verlängerungszeitraum zulässig sind. Hier werden die „Unter“-Gerichte die Antwort geben müssen.

Tipps für die Praxis
Nutzen Sie die Möglichkeit und gestalten Sie in Ihrem Architekten- oder Ingenieurvertrag die Klauseln zum Honorar von Bauzeitverlängerungen. Das heißt konkret:

· Koppeln Sie das Objektüberwachungshonorar mit der Dauer der festzulegenden Bauzeit.
· Regeln Sie für den unmittelbaren Verlängerungszeitraum eine Vergütung.
· Vermeiden Sie „schwammige“ Regelungen. Verwenden Sie besser konkrete Berechnungsformeln, die an die Höhe des Honorars für die vorgesehene bzw. vereinbarte Bauzeit anknüpfen.
· Eine Orientierung, wie Ihre Klausel aussehen könnte, bietet Ihnen unser Mustervertrag „Technische Ausrüstung bei einem Umbau“ auf den Seiten 11 bis 14. Die darin enthaltene „Zusatzhonorarklausel“ (Paragraf 5 des Mustervertrags) ist auf das aktuelle BGH-Urteil abgestimmt.